Infos zur mündlichen Steuerberaterprüfung

Anforderungen im mündlichen Examen

Georg M. Schrank


● Gemäß § 37 StBerG hat der Steuerberater-Kandidat in der Prüfung darzulegen, dass er in der Lage ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben. Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und in einen mündlichen Teil über Kenntnisse aus den in § 37 Abs.3 StBerG aufgezählten Prüfungsgebieten. Die Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte bestimmt in § 25 Abs.2 DVStB, dass Kandidaten von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen bleiben, wenn deren Gesamtnote in der schriftlichen Prüfung 4,5 übersteigt. Damit hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden.

● Mit einer schriftlichen Gesamtnote von 4,5 und besser ist der Prüfungskandidat dagegen zur mündlichen Prüfung zuzulassen. Dieses Erfordernis erfüllt ein Bewerber beispielsweise bereits mit erzielten Bewertungen in den einzelnen schriftlichen Prüfungsklausuren von 3,5 + 5 + 5 = 4,5, während er mit einer Einzelbewertung von 4,0 + 5 + 5 = 4,66 den Anforderungen nicht entspricht.

● Ein aus den drei schriftlichen Klausuren gebildeter Notendurchschnitt von 4,5 besagt jedoch noch nicht, dass Sie damit schon eine ausreichende Leistung geboten haben, sondern nur, dass Sie am mündlichen Steuerberater-Examen teilnehmen dürfen. Je besser Ihre Anmeldenote aus dem schriftlichen Teil der StB-Prüfung ist, desto größer stehen natürlich Ihre Chancen, auch das Mündliche zu bestehen.

● Aber täuschen Sie sich nicht, die mündliche StB-Prüfung ist nochmals eine große Herausforderung und auch bei einer guten schriftlichen Note gibt es keine Garantie. Andererseits bietet auch eine knappe Anmeldnote aus dem Schriftlichen noch eine berechtigte Hoffnung, die StB-Prüfung insgesamt erfolgreich abzulegen. Für diesen Fall müssen Sie sich im Mündlichen aber i.d.R. nochmals steigern. Mit unserem Vorbereitungsangebot möchten wir gerne dazu beitragen.

 

Ladung

A. Bohn-Heßner Steuerberaterin


● Mit der Mitteilung der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung Anfang Januar werden die erfolgreichen Bewerber zur mündlichen Prüfung geladen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen, vgl. § 26 Abs.1 S.1 DVStB.

● Die Termine der mündlichen Prüfung liegen regelmäßig zwischen Mitte Januar und Ende April. Im Interesse einer Gleichbehandlung werden die Termine in einem EDV-technischen Verfahren nach dem Zufallsprinzip verteilt.

● Über die Örtlichkeit der mündlichen Prüfung informieren die Steuerberaterkammern i.d.R. bereits vor dem Einladungsschreiben auf ihren Internetseiten. Es empfiehlt sich ein Augenschein vorab, um mit der Lokalität vertraut zu sein.

 

Ablauf


● Zur mündlichen Prüfung sind das Einladungsschreiben und der Personalausweis mitzubringen. Außerdem sind Gesetze und Schreibzeug für die Ausarbeitung des Vortrags sinnvoll. Beides müssen Sie ggf. selbst mitbringen. Grds. werden Gesetzestexte, Richtlinien und Erlasse nicht mehr gestellt. Hintergrund hierzu ist, dass es vorgekommen ist, dass die von einer Kammer gestellten Ausgaben (Loseblattsammlungen) fehlerhaft bzw. unvollständig waren und sich ein Bewerber deshalb eine zweite Chance erklagt hatte. Mit eigenen Texten, die auf unzulässige Einträge hin kontrolliert werden, liegt die Verantwortung nun beim Kandidaten / der Kandidatin.

● Zu Beginn der Prüfung hält jeder Prüfling vor dem Prüfungsausschuss allein einen Kurzvortrag. Der Prüfling kann sich sein Thema aus drei Themenvorschlägen auswählen. Die Vorbereitungszeit beträgt 30 Minuten. Zur Vorbereitung des Vortrages werden i.d.R. die Textausgaben des C.H.Beck Verlages "Schönfelder Deutsche Gesetze" und "Steuergesetze" zugelassen. Der Vortrag selbst soll maximal 10 Minuten dauern. Die Vorgaben variieren zwischen den einzelnen Bundesländern, weshalb Sie ausdrücklich die Informationen aus Ihrem Einladungsschreiben beachten müssen.

● Die weitere Prüfung findet als Prüfungsgespräch zwischen dem Prüfungsausschuss und den Prüflingen statt. Regelmäßig sitzen sich sechs Prüfer und vier Prüflinge gegenüber. Für diesen Teil der Prüfung werden i.d.R. die Textausgaben des C.H.Beck Verlages "Schönfelder Deutsche Gesetze", "Steuergesetze", "Steuerrichtlinien" sowie "Steuererlasse" zugelassen. Auch hier kann es in einzelnen Bundesländern Abweichungen geben.

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